Artikel vom 12.02.2008




Mehrere kräftige Ohrfeigen musste das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt im abgelaufenen Jahr einstecken. So bescheinigte das BVerwG dem OVG am 11.07.2007 „Verfahrensfehler“, die Verletzung der „gerichtlichen Aufklärungspflicht“, die Verletzung des Anspruchs auf „rechtliches Gehör“ und das einseitige Zugrundelegen von Tatsachenvortrag einer Partei. Das Gericht sah sich zudem zu folgendem, erstaunlichen Hinweis an das OVG genötigt: „Der klare Wortlaut des Gesetzes bildet die äußerste Grenze jeder Gesetzesauslegung.“ Desaströser kann eine Urteilskritik (hier zum Erschließungsbeitragsrecht) kaum ausfallen.

Wer verfolgt hat, wie das OVG in den vergangenen Jahren das KAG-LSA gegen den erklärten Willen des Landesgesetzgebers ausgelegt hat, hält solche klare Sprache für überfällig.

Ähnlich entlarvend wirkt die Entscheidung eines anderen Landesgerichts zum Strassenausbaubeitragsrecht vom 30.01.2007. Das OVG Sachsen demonstriert hier mit gelassener, ideologiefreier Souveränität wie ein Gesetz mit den Mitteln der Rechtswissenschaft ganz anders auszulegen ist, als „unser“ OVG es (mit teilweise peinlicher Begründung) noch für richtig hielt. Da es sich hier um fast gleichlautende Bestimmungen der beiden Länder handelt, lohnt ein kritischer Blick auf die maßgebliche Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 13.04.2004, derentwegen nun überall im Land rückwirkend Straßenausbaubeiträge erhoben werden müssen. Zu Unrecht, wie die Untersuchung unseres INKA-Mitstreiters W.-R. Beck zeigt:

Pressemitteilung 02/2008 vom 13.02.2008

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