Artikel vom 05.04.2008




INKA Sachsen-Anhalt stimmt der Beurteilung der Landesumweltministerin Petra Wernicke zu, dass bei der Abwasserentsorgung im Hinblick auf die demografische Entwicklung alte Konzepte, die aus den Anfängen der 90er Jahre stammen, nicht mehr geeignet sind! Die Forderung der Umweltministerin, dass die Menschen bezahlbare Lösungen bei der Infrastruktur benötigen, wird durch INKA Sachsen-Anhalt ausdrücklich unterstützt.

Vor diesem Hintergrund stellt INKA Sachsen-Anhalt die folgenden Fragen:

1.Weshalb wurde der Beschluss des Landtages vom Februar 1997, wonach die Landesregierung beauftragt wurde, die restriktive Praxis bei der Genehmigung siedlungsspezifischer Abwasserbehandlungsanlagen zu beenden und dahingehenden Einfluss auf die Oberen Wasserbehörden zu nehmen nicht nachhaltig umgesetzt?

2.Weshalb wurde der Beschluss des Landtages vom Februar 1997, wonach siedlungsspezifische und dezentrale Abwasserbehandlungseinrichtungen als dauernde Lösungen
zu akzeptieren und zuzulassen sind - insofern sie dem Stand der Technik entsprechen - als dauernde Lösungen zu akzeptieren und zuzulassen, nicht nachhaltig umgesetzt?

3.Warum wurde im Land bis zum heutigen Tage dem Ziel des Art 12 der Abwasserrichtlinie der EG vom 27.03.1998 keine Beachtung geschenkt, wonach gereinigtes Abwasser nach Möglichkeit einer Wiederverwendung zugeführt werden soll, wie dies dezentrale Konzepte eines abwasserfreien Grundstücks gewährleisten können?

4.Weshalb hat die Landesregierung politisch dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass das Gesetz keinen Vorrang zentraler gegenüber dezentralen Anlagen kennt? Warum wird nicht zur Kenntnis genommen, dass die Abwasserbeseitigung durch dezentrale Anlagen (einschließlich häuslicher Kleinkläranlagen) ebenso dem Wohl der Allgemeinheit wie die in zentralen Anlagen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 WHG) dienen kann?

5.Weshalb fördert also das Land Sachsen-Anhalt die Errichtung und Sanierung dezentaler
Anlagen nicht, wie dies Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und nun auch Thüringen tun?

Das Netzwerk fordert das Land Sachsen-Anhalt auf:

1.Ein Förderprogramm für die Sanierung und Errichtung dezentraler Anlagen aufzulegen.

2.Dafür die Förderung ineffektiver, kostenintensiver und mit hohen Folgekosten belasteter, zentraler Erschließungen in den ländlichen Räumen entsprechend zu reduzieren, so dass alle Anlagenarten gleichrangig gefördert werden.

3.Weitere Anreize für Gemeinden und Verbände zu schaffen, dezentralen Anlagen in den ländlichen Räumen im Zweifel (bei gleichem Kostenaufwand) Vorrang einzuräumen.

4.Den Anschluss- und Benutzungszwang zu modifizieren, so dass die Errichtung kostengünstiger,dezentraler Lösungen in den ländlichen und bisher noch nicht angeschlossenen
Bereichen vereinfacht ermöglicht wird.

5.Den Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke, die ein Konzept für ein abwasserfreies Grundstück verwirklichen, vollständig abzuschaffen.

6.Eine Verpflichtung der Gemeinden und Verbände in das KAG aufzunehmen, weitere Befreiungstatbestände, insbesondere für derzeit noch nicht erschlossene Bereiche, zum Anschluss- und Benutzungszwang in ihren Satzungen zu definieren und dort gesetzlich
zwingend aufzunehmen.

7.Die Ergebnisse der Organisationsstudie des Landes zur Konzentration der Abwasserzweckverbände im Einzelnen zu evaluieren (auch im Hinblick auf die dort prognostizierten Kosten und Einsparungen und voraussichtlichen Abwasserpreise) und die Ergebnisse
zu veröffentlichen. Bei der Fusionierung von Zweckverbanden sind die in § 6 Abs. 3 GKG geforderten Nachweise zur Vorteilhaftigkeit des neuen (Groß-)Verbandes
gegenüber einer alternativen Zweckvereinbarung zwischen den (Klein-)Verbänden dazulegen und öffentlich bekanntzugeben.

8.Den Verbänden aufzugeben, die jeweiligen Jahreskosten für Abwasser und Niederschlagswasserfür einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt zu ermitteln und bekannt zu geben und dem jeweiligen Satzungswerk beizufügen.

9.Das Kommunalabgabengesetz in der Weise zu verändern, dass die Vorlage einer rechtssicheren, prüfbaren Kalkulation zur Beschlussfassung des jeweiligen Entscheidungsgremiums unabdingbare Voraussetzung und damit zur Feststellung der Rechtswirksamkeit
der Abgabensatzung erforderlich ist.

10.Auf Anforderung eines Quorums der Einwohner eines Verbandsgebietes eine Tiefenprüfung des jeweiligen Verbandes und eine Überprüfung der jeweiligen Kalkulationen durchzuführen, ohne dass dadurch für den Betroffenen Kosten entstehen.

11.Die Kostenpflichtigkeit von ablehnenden Widerspruchsbescheiden im Bereich der Kommunalabgaben wieder abzuschaffen.

12.Die beabsichtigte Streichung einzelner Sätze oder des gesamten § 6d KAG zu unterlassen und stattdessen der Beteiligung der Bürger auch im Bereich der Entscheidungen für oder gegen die Konzepte bei leitungsgebundenen Einrichtungen zu verbessern.
Den Bürgern darf nicht gegen ihren Willen ein zentrales Entsorgungskonzept in Gemeinden unter 2000 Einwohnern aufgezwungen werden.

13.Die Verpflichtung der Gemeinden und Verbände, Kappungsgrenzen für übergroße Grundstücke in ihren Satzungen festzulegen, nicht zu verändern.

14.Die Gemeinden und Verbände zu verpflichten, von der Möglichkeit des KAG, Grenzwerte für eine vertretbare Beitragsbelastung festzusetzen, Gebrauch zu machen (§ 6 Abs. 5 Satz 6 KAG LSA).

15.Im Kommunalabgabengesetz im Hinblick auf die Festsetzung von Umlagemaßstäben festzulegen, dass in den Abgabensatzungen nicht nur ein abstrakt-allgemeiner, sondern auch ein orts- oder verbandsbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden kann.

16.Das Kommunalabgabengesetz dahingehend zu ändern, dass Beiträge nicht verpflichtend erhoben werden müssen und -jedenfalls im Leitungsrecht bei unbebauten Grundstücken - für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Anlage und nicht wie bisher für die Möglichkeit der Inanspruchnahme veranschlagt werden. Den Gemeinden und Verbänden sind mit Blick auf § 91 Abs. 2 Satz 2 GO und auf die fehlende Wirtschaftskraft der Bürger wieder mehr Spielräume zuzubilligen sowohl was die Festlegung von Gemeindeanteilen oder Gemeindeumlagen angeht, als auch was die Balance zwischen Gebühren und Beiträgen betrifft.

17.Einen „Ombudsmann“ Kommunalabgaben einzusetzen, der bei grundsätzlichen Streitigkeiten zwischen Bürgern und Verbänden vermittelt und der eigenständig eine Überprüfung der Kalkulationen durch Sachverständige nach eigenem Ermessen auf Kosten des Verbandes oder der Gemeinde anordnen kann.

18.Die Landesregierung wird aufgefordert, ein öffentlich zugängliches, kostenfreies Portal für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Kommunalabgabenrecht zu betreiben wie dies in einigen anderen Bundesländern längst üblich ist (z.B. Niedersachsen, Thüringen).

Bad Lauchstädt, den 19.01.2008
zuzüglich Ergänzungen, Stand 25.02.2008