Artikel vom 19.06.2008




In Mecklenburg-Vorpommern werden Kleinkläranlagen werden auch künftig gefördert. Die neue Richtlinie zur Förderung von Abwasseranlagen - FöRi-AW - trat am 01. November vergangenen Jahres in Kraft.
Die neue Richtlinie ist eine Zusammenfassung der früher in der Richtlinie zur Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen (FöRi-Was) verankerten Förderung von Abwasseranlagen und der nach gesonderter Richtlinie (Fö-Ri-KKA) durchgeführten Förderung von Kleinkläranlagen.

Für Investitionen in Kleinkläranlagen im Programmzeitraum 2007 bis 2013 stehen 28 Millionen Euro aus dem EU-Fond ELER zur Verfügung. So soll die Abwasserbeseitigung im Lande durchgängig auf den erforderlichen technischen Stand gebracht werden, um die nachhaltige, ökologisch einwandfreie Gewässerbenutzung und zugleich eine sinnvolle Infrastrukturausstattung aller Siedlungsbereiche zu sichern. Nach Ablauf der Förderperiode 2007 - 2013 werden Zuschüsse für Abwasseranlagen nur noch in besonderen Einzelfällen möglich sein, da man davon ausgeht, dass bis zu diesem Zeitpunkt die jetzt noch notwendigen Sanierungen bzw. Erneuerungen der Anlagen abgeschlossen sein werden.

Für die Förderung in Frage kommend sind Kleinkläranlagen zur biologischen Reinigung von Abwasser aus bestehenden Wohngebäuden für eine Abwassermenge bis 8 m³/Tag. Das heißt, zuwendungsfähig sind alle Ausgaben für Investitionen, die zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung von Kleinkläranlagen zur biologischen Behandlung des Abwassers erforderlich sind, sowie die zugehörigen Ausgaben für Zu- und Ableitung des Abwassers.

Die Höhe der Zuschüsse richtet sich zum einen nach der Kapazität der Anlage und zum anderen nach der Höhe der Investitionssumme. Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht jedoch nicht. Die Bewilligungsbehörde, also die jeweils zuständige Wasserbehörde, entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zum Beispiel wird eine Kleinkläranlage mit einer Kapazität bis zu zehn Einwohnerwerten (EW) und einer Investitionssumme von mindesten 3.500 Euro in der Regel mit einem Betrag von 750 € gefördert. Eine Abwasseranlage mit einer Kapazität bis zu 20 EW und einer Investitionssumme von mindestens 7.000 Euro kann mit einem Betrag bis zu 1.500 Euro gefördert werden. Anlagen mit einer Kapazität bis zu 50 EW und einer Investitionssumme von mindestens 10.000 Euro können mit einem Betrag bis zu 2.000 Euro gefördert werden. Die Förderbeträge werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der europäischen Projektförderung zur Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) gewährt.


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