Artikel vom 02.09.2008




Für Unmut sorgen weiter die Nacherhebungsbescheide im Bereich des AZV Mansfeld-Schlenze. In Großörner haben nun auch Anwohner der Wipperstrasse solche Bescheide erhalten und dagegen Widerspruch eingelegt. Schon im Jahre 2004 hatten die Anwohner dieser Strasse vom Zweckverband Mansfeld Beitragsbescheide nach dem Ende der Kanalarbeiten erhalten. Die damals zugrunde liegende Satzung sah vor, dass zur Berechnung des Anschlußbeitrages die rechtlich mögliche Bebauung zugrunde gelegt wird. Anders war dies im Bereich des AZV Schlenze. Dort war für die Gebiete in den unbeplanten Innenbereichen die tatsächliche Bebauung maßgeblich. Die neue Verbandsführung vertritt nun nach der Fusion der Alt-Verbände die Auffassung, dass die früheren Bescheide fehlerhaft waren weil man versehentlich für Mansfeld auch von der tatsächlichen, nicht aber von der zulässigen Bebauung ausgegangen war. Für die Anwohner der Wipperstrasse bedeutet das: Auch wenn ihr Grundstück derzeit nur eingeschossig bebaut werden kann, müssen sie für 2 Geschosse Beiträge bezahlen, wenn rein rechtlich ein zweites Geschoß zulässig wäre. Wenn dies im ursprünglichen Bescheid übersehen wurde, wird nun der Differenzbetrag nacherhoben.

Das ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt nicht nur möglich, sondern sogar geboten. Die Anwohner der Wipperstrasse argumentieren nun, dass wegen des Baugrundes in ihrer Strasse ein zweites Geschoß schon aus tatsächlichen Gründen nicht errichtet werden könnte. Denn die Grundstücke würden sich im Flussbett der alten Wipper befinden. Der Verband will diese Argumente offenbar nicht gelten lassen. Hilfreich wäre nun für die Betroffenen, wenn die Prüfung der alten Satzung ergeben würde, dass diese ungültig ist. Denn dann wäre die neue Satzung des fusionierten Verbandes maßgeblich, die auf die tatsächliche Nutzung in diesen Bereichen abstellt.

Erfolg hatten hingegen die Anwohner des Mansfelder Kornblumenweges. Hier wurden die Nacherhebungsbescheide vom VG Halle aufgehoben. Denn für diese Strasse liegt ein Bebauungsplan vor, der die Geschossigkeit verbindlich regelt. Im Kornblumenweg ist es demnach unzulässig Grundstücke zweigeschossig zu bebauen. Das war bei Abfassung der Beitragsbescheide nicht beachtet worden. "Im Mansfelder Kornblumenweg haben wir einen Fehler gemacht, dazu stehe ich", sagt dazu nun der Geschäftsführer des Hettstedter Abwasser-Zweckverbandes, der für den AZV Mansfeld-Schlenze geschäftsbesorgend tätig ist. Krieg versicherte, dass bei künftigen Nacherhebungen "noch gründlicher hingesehen" werden soll, bevor der AZV aktiv wird.


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