Artikel vom 25.04.2009




Das Landesverfassungsgericht Thüringen hat der Verfassungsbeschwerde zweier Gemeinden in Thüringen gegen die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Neuregelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes teilweise stattgegeben. Besonders die Regelungen im Bereich der Abwasserentsorgung wurden vom Verfassungsgericht für problematisch gehalten. Die Änderung der Grundlagen der Beitragserhebung sowie die Rückzahlungsverpflichtung der Gemeinden verletzen die Gemeinden in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Der Verfassungsgerichtshof hat deswegen § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 ThürKAG für nichtig und § 21a Abs. 4 ThürKAG für unvereinbar mit Art. 91 Abs. 2 Thüringer Verfassung erklärt. Für unvereinbar mit der Landesverfassung wurden insbesondere die "Privilegierungstatbestände", durch die Besitzer besonders großer oder unbebauter Grundstücke teilweise oder vollständig von der Zahlung von Abwasser-Beiträgen entlastet werden sollten, gehalten. Dadurch, dass diese Grundstückseigentümer nicht in voller Höhe zur Kasse gebeten würde, entstünden den Aufgabenträgern erhebliche Finanzierungslücken, heißt es in der Erklärung des Gerichts.

Er hat zugleich angeordnet, dass die Verpflichtung der Gemeinden, bereits geleistete Beiträge zurückzuzahlen, entfällt. Allerdings haben die Gemeinden nicht das Recht, an die Bürger bereits zurückgezahlte Beiträge sogleich wieder zurückzufordern. Vielmehr ist dies bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2010, ausgeschlossen. Dem Gesetzgeber wird Gelegenheit gegeben, innerhalb dieser Frist eine neue Regelung zur Rückabwicklung der bereits geleisteten Beitragsrückzahlungen zu erlassen.

Hingeben wurde die Abschaffung der Trinkwasser-Beiträge bestätigt.

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