Artikel vom 25.06.2009




Am 27.05.2009 hat der Landtag das Vierte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg beschlossen. Neu eingeführt wurde § 8 Abs. 4a KAG, der die Möglichkeit vorsieht, für Grundstücke, die am 03.10.1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene Einrichtung tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren, einen geminderten Beitragssatz vorzusehen. Macht der Aufgabenträger von dieser Option nicht Gebrauch, muss er einen einheitlichen Beitrag für die Alt- und die Neuanschließer erheben.

Die Regelung lehnt sich an den im Land Sachsen-Anhalt durch die Rechtsprechung entwickelten Herstellungsbeitrag II an. Da in Brandenburg aber andere Rechtsgrundlagen gelten wurden teilweise verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung geltend gemacht.

Mit der Regelung reagiert die Landesregierung auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2007 zur Beitragspflicht der Altanschließer, die im Land für erhebliche Unruhe gesorgt hatte.

"Durch ihr Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes hat die Regierungskoalition nichts zur Lösung der Altanschließerproblematik beigetragen." So kommentierte BBU-Vorstandsmitglied Ludwig Burkardt das vom brandenburgischen Landtag verabschiedete Gesetz.

Im Falle von Beitragsnacherhebungen für Altanschlüsse könnten allein auf die brandenburgischen BBU-Mitgliedsunternehmen Kosten in Höhe von bis zu 340 Millionen Euro zukommen. Das entspräche ihren Jahresinvestitionen. In Brandenburgs Handwerk und Baugewerbe wären dann 4.000 Arbeitsplätze in Gefahr.

Nach einem Rechtsgutachten, das Prof. Dr. Udo Steiner, Richter am Bundesverfassungsgericht a.D., im Auftrag des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. (BBU) erstellt hat, können Altanschließer für Beitragsnachzahlungen für die Zeit vor 2004 allerdings nicht mehr herangezogen werden.
Eventuelle Forderungen seien verjährt.

Prof. Dr. Steiner widerspricht damit dem OVG Brandenburg, das im Urteil vom 12.12.2997 die Auffassung vertreten hatte, dass die Verjährung nach der Novelle des KAG sich nach dem Zeitpunkt richte, in welchem die erste WIRKSAME Satzung verabschiedet worden sei. Anders als das OVG Berlin-Brandenburg geht Steiner davon aus, dass es für den Beginn der Verjährungsfristen nicht auf die Wirksamkeit der Satzungen ankomme, auf deren Grundlage die Beiträge erhoben werden. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Träger der Wasserver- und Abwasserentsorgung eine Satzung erstmals in Kraft treten lassen wollte: „Das war in aller Regel kurz nach der Wiedervereinigung 1991 der Fall. Ab dann liefen auch die Verjährungsfristen.“ Steiner verweist in seinem Gutachten dabei auf ein Urteil des OVG Brandenburg vom 8. Juni 2000, in dem das Gericht gleichlautend argumentiert hatte. Entsprechend wären alle Beitragsnachforderungen verjährt, die länger als vier Jahre zurückliegen. Einmal aufgrund Verjährung erloschene Abgabenforderungen können nicht neu begründet werden: „Das wäre eine echte Rückwirkung und damit verfassungsrechtlich unzulässig“, erläuterte Steiner.


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