Artikel vom 19.08.2009




Eike Markus, der Verbandsgeschäftsführer des AZV Mansfeld-Schlenze erhielt kürzlich Post vom Petitionsausschuss des Landtages von Sachsen-Anhalt. Darin wird ihm nahegelegt zu prüfen, ob nicht die Satzung des Altverbandes Mansfeld aus dem Jahre 2001 dahingehend geändert werden könne, dass im unbeplanten Innenbereich anstelle der rechtlich zulässigen Bebauung die tatsächliche Bebauung zugrunde gelegt wird.

Hintergrund ist, dass im Verbandsgebiet etwa 800 Nacherhebungsbescheide ausgestellt worden sind, mit welchen der Nachfolgeverband Mansfeld-Schlenze versucht, zusätzliche Beiträge von den Anwohnern in Großörner, Vatterode und anderen betroffenen Gemeinden einzutreiben. Die Grundstückseigentümer hatten ursprünglich im Jahre 2004 Anschlußbeitragsbescheide auf der Basis der vorhandenen, eingeschossigen Bebauung erhalten. Der Verband vertritt aber die Auffassung, dass auf den eingeschossig bebauten Grundstücken eine zweigeschossige Bebauung rechtlich zulässig wäre, so dass - basierend auf entsprechenden Regelungen in der Satzung - eine entsprechende Nacherhebung erfolgte. Pikant an dieser Entscheidung ist aber, dass die Kalkulation des Beitragssatzes ebenfalls noch auf der tatsächlichen, nicht aber der rechtlich zulässigen Bebauung basierte. Unmut regte sich in der Bevölkerung aber auch, weil die neuere Satzung durchaus auf die tatsächliche Bebauung abstellt und die Eigentümer, die unter der Geltung der neuen Satzung veranlagt werden, nur mit der tatsächlichen Geschoßzahl herangezogen werden, nicht aber mit der rechtlich möglichen.

Der Petitiionsausschuss begründet seine Stellungnahme vom 23.05.2009 "vor dem Hintergrund, dass es sich um ein ehemaliges Bergbaugebiet handelt (Überflutungsgebiet und Tagebausenkungsgebiet) und damit eine Erweiterung der bestehenden Bauweise baurechltich vielfach nicht zulässig" sei.

Der Geschäftsführer des Abwasserzweckverbandes hat dem Ersuchen des Ausschusses eine Absage erteilt. Inzwischen sind zahlreiche Klagen gegen die Nacherhebungen eingereicht worden. In einem Fall hat das Verwaltungsgericht Halle bereits einen Ortstermin zur Begutachtung der Situation angeordnet.