Artikel vom 25.05.2011




Kommunale Abgaben dürfen nach § 2 Abs. 1 KAG-LSA nur auf Grund einer (gültigen) Satzung erhoben werden. Diese Regelung entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass Eingriffe in das Eigentum und Vermögen der Bürger stets einer wirksamen Rechtsgrundlage bedürfen. Aus dem Rechtsstaatlichkeitsgebot folgt zudem der Grundsatz der "Gesetzmäßigkeit der Verwaltung", der die Selbstverständlichkeit formuliert, dass die ausführenden staatlichen Organe an das Recht gebunden sind.

Nicht immer ist das bequem. Nicht immer erscheint es aus Sicht der Verwaltungen praktikabel. Und Insider wissen es längst, dass manchmal dieser Grundsatz augenzwinkernd beiseite geschoben wird.

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat nun Kritik an der oft laxen Praxis der Aufgabenträger geübt. Im konkreten Fall waren Abgabenbescheide in Kenntnis der Ungültigkeit einer Satzung versandt worden. Ein Bürger, dessen Bescheid bestandskräftig geworden war, hatte mit Erfolg auf Rücknahme geklagt.

Das Oberverwaltungsgericht erklärte, die Behörde könne sich nicht auf die Bestandskraft des Bescheides berufen, wenn sich diee Berufung als ein Verstoß gegen Treu und Gauben darstellt. Das sei aber vor allem dann der Fall, wenn in Kenntnis der Rechtswidrigkeit Bescheide verschickt würden. Denn es gelte - so die grundlegende Aussage - dass der Abgabepflichtige darauf vertrauen dürfe, dass eine abgabenerhebende Körperschaft nicht vorsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erlässt (OVG LSA B. v. 1.02.2011 (4 L 158/10).

Werden diese Grundsätze in der Praxis beachtet? Zweifel sind angesagt. Aktuell wurde z.B vom AZV Unstrut-Finne erwogen, Vorausleistungsbescheide zu erheben, obwohl es gegenwärtig nach einem Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom April 2011 für den fraglichen Bereich keine wirksame Rechtsgrundlage für Beitragserhebungen gibt. Ähnliches gilt für den AZV Südharz. Dieser versendet nach wie vor Gebührenbescheide, obwohl das Verwaltungsgericht Halle in einem Verfahren schwerwiegende Mängel bei der Erfassung der gebührenfähigen Kosten im dezentralen Bereich festgestellt hat.

Letztendlich trägt - so das OVG - der Aufgabenträger Verantwortung dafür, das für die Abgabenerhebung erforderliche Satzungsrecht, auch rückwirkend, in Kraft zu setzen. Soweit gegenüber den Abgabepflichtigen eine Leistung erbracht worden ist, hat der Aufgabenträger zwar das Recht, diese auch geltend zu machen. Dafür muss er aber auch die rechtlichen Voraussetzungen durch neues, wirksames Satzungsrecht schaffen.