Artikel vom 28.01.2016




Ministerialrat Bücken-Thielmeyer, der zuletzt für den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landes arbeitete und aktuell beim Thüringer Landesrechnungshof tätig ist, warnte bei einem Vortrag auf den "Wörlitzer Beitragstagen" die Verbände ausdrücklich davor, dem Erlaß des Ministeriums zum Ruhen-lassen der Widerspruchsverfahren Folge zu leisten.
Das Nichtbeitreiben von Beiträgen und das Nichterheben von Zinsen sei möglicherweise strafbar und als Untreue zu verfolgen. Die Verbandsführung müsse jedenfalls mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Er könne nur empfehlen, nochmals beim Ministerium rückzufragen.

Die Richterin beim OVG Sachsen-Anhalt, Claudia Blaurock, erklärte, für sie ändere sich an ihrer Auffassung zur Rechtmässigkeit der Überleitungsregel nichts. Soweit das BVerfG für Brandenburg etwas entschieden habe, sei das ohne Auswirkung für Sachsen-Anhalt und betreffe einen völlig anderen Vorgang.
Es gebe im Übrigen bereits eine erste Entscheidung des VG Halle, das derselben Auffassung sei.

Anwesende Verbändsvertreter erklärten daraufhin, sie würden nun die Widerspruchsverfahren - wie ursprünglich vorgesehen - durchziehen Wenn ein Widerspruch nur mit dem Aspekt "Unwirksamkeit der Überleitungsbestimmung des § 18 Abs. 2 KAG" begründet worden sei, müsse ein ablehnender Bescheid ergehen.

Das Chaos ist nun perfekt. Heute verabschiedete der Landtag einen Antrag der CDU, der ausdrücklich begrüßt, dass der Innenminister die Verbände aufgefordert hat, bis zur Klärung der Rechtslage die Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen.

Man darf gespannt sein, wie sich die anderen Verbände nun positionieren werden. Nach der Auffassung von Dr. Neumann (Haus und Grund) ist es nun umso dringlicher, dass die LR das BVerfG direkt anruft - sonst bestehen über Jahre hinweg Unsicherheiten.

Die Auffassung von Bücken-Thielmeyer ist nach unserer Ansicht nicht haltbar. Eine Strafbarkeit würde nur vorliegen, wenn Verbände trotz klarer Rechtslage vorsätzlich dem Verband durch die Nichterhebung von Beiträgen Schaden zufügen.

Vorliegend geht es aber gerade darum, den Verbänden hohe Prozesskostenrisken zu ersparen, um bei unklarer Rechtslage eine Entscheidung durch Musterklagen o.ä herbeiführen zu können oder schlicht zuzuwarten, bis die LR die externe Prüfung veranlaßt hat. Wenn Innenminister und der Landtag die Verbände ermuntert, so zu verfahren, dann steht die Frage der Strafbarkeit der Verbandsführung nicht im Raum.


Wolf-R. Beck

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