Artikel vom 16.03.2016




Der Wolmirstädter Wasser und Abwasserzweckverband will einer begrenzten Anzahl von Beitragsschuldnern einen Vergleich anbieten. Betroffen sind nur jene Anschlußnehmer, die bis "spätestens 06.10.1997" über eine Anschlußmöglichkeit verfügten.

Hintergrund ist, dass die bisherige Auslegung des OVG LSA für die Rechtslage von 1991 bis 1997 nach den Ausführungen des BVerfG zur vergleichbaren Rechtslage in Brandenburg tönernen Füßen stehen könnte.
Die Landesregierung sieht die Problematik ähnlich und will ein externes Rechtsgutachten zu dieser Frage einholen.

Der WWAZ will mit seinem Angebot an die Beitragsschuldner die Ungewissheiten beseitigen und bietet an, sich in der Mitte zu treffen und die Beitragsforderungen zu halbieren.
Nachteil wäre, dass im Falle einer Einigung ein einmal bezahlter Vergleichsbetrag auch dann nicht rückerstattet würde, wenn zu einem späteren Zeitpunkt per Gerichtsentscheid festgestellt würde, dass Altforderungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht hätten erhoben werden dürfen.
Die betroffenen Beitragszahler müssen nun eine Abwägungsentscheidung treffen.

In der Zwischenzeit hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mitgeteilt, dass es die laufenden Beitragsverfahren ausgesetzt habe. Hintergrund dieser Entscheidung sei die Normenkontrollklage der Fraktion "Die Linke" zum Landesverfassungsgericht.
Das Verwaltungsgericht wolle den Ausgang dieses Verfahrens nun zunächst einmal abwarten.

Wie wir aus zuverlässiger Quelle wissen, liess das Verwaltungsgericht Magdeburg - anders als dass OVG - durchaus eigene, verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 2 KAG durchblicken.

Wolf-R. Beck