Artikel vom 03.08.2016




Die Änderung des KAG-LSA vom 03.06.2016 ist offenbar nicht von allen Verbänden wirklich verstanden worden. Bekanntlich wurde dort der § 13 c KAG eingefügt,der besagt, dass die Vollziehung von Verwaltungsakten,

"die nach Maßgabe der zeitlichen
Übergangsregelung des § 18 Absatz 2 ergangen sind, [...] von der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes abhängig gemacht werden.."

können.

Die Abwasserbeseitigung Weissenfels AöR schliesst daraus, dass "die Aufgabenträger für die Erhebung des Herstellungskostenbeitrages II (HK II), die Vollziehung des Bescheides aussetzen können."
So erläutert sie auf ihrer Webseite.

Das ist so nicht richtig.

Die Anknüpfung an § 18 Abs. 2 KAG-LSA erfaßt nämlich eindeutig auch jene Herstellungsbeiträge I (und nicht nur HB II), die sonst nach § 13 b verfristet wären. Das sind alle Fälle, in welchen bis 31.12.2004 eine beitragsrechtliche Vorteilslage entstanden ist. Also können auch alle Sachverhalte betroffen sein, die eine erstmalige Herstellung bis zu diesem Stichtag im Blick haben.
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass mit Einführung der Überleitungsfrist des § 18 Abs. 2 nur Herstellungsbeiträge II erfaßt werden. Es könnte jedoch erwartet werden, dass der Verwaltungsrat der AöR sich zu diesem rechtlichen Problem hinreichend beraten lässt, bevor weit reichende Beschlüsse gefaßt werden.

Der fehlerhafte Hinweis auf der Webseite des AöR wäre erst einmal nur ärgerlich, wenn nicht der AöR den fragwürdigen Beschluß gefasst hätte, nur die vom Herstellungsbeitrag II betroffenen Bürger durch eine Aussetzung der Vollziehung zu begünstigen, nicht aber jene, die im Rahmen des § 18 Abs. 2 noch von HB I erfaßt werden. Es spricht vieles dafür, dass dieses Vorgehen ermessensfehlerhaft ist. Und es bleibt zu hoffen, dass der AöR dies noch rechtzeitig erkennt und einlenkt.

Zu begrüßen ist allerdings, dass der AöR - anders als manch anderer Verband - auf das Angebot der Aussetzung im Prinzip eingehen möchte, um abzuwarten, wie die verfassungsrechtliche Prüfung vor dem LVerf und die Prüfung der eigenen Satzung vor dem OVG LSA ausfällt.
Dass davon nur die vom HB II Betroffenen profitieren sollen, wäre im Hnblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung kaum zu verstehen.

Wolf-R. Beck