Artikel vom 09.12.2016




Das Landesverfassungsgericht hat am 07.12.2016 unter Hinweis auf den Termin am 24.01.2017 die folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

Das Landesverfassungsgericht verkündet um 14.00 Uhr die Entscheidung über einen Normenkontrollantrag der Mitglieder der Fraktion DIE LINKE im Landtag von Sachsen-Anhalt zur zeitlichen Obergrenze für die Erhebung sog. Altanschließerbeiträge. Der Antrag ist darauf gerichtet, § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG) wegen Verstoßes gegen Art. 2, 5 und 7 der Landesverfassung für nichtig, hilfsweise für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Gem. § 13b KAG können Anschlussbeiträge bis zu zehn Jahre nach Eintritt der Vorteilslage erhoben werden. Die angegriffene Vorschrift, die im Dezember 2014 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass diese Ausschlussfrist nicht vor Ablauf des Jahres 2015 endet. Die Antragsteller rügen unter Verweis auf zum brandenburgischen Kommunalabgabenrecht ergangene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 sowie 1 BvR 3051/14), die Regelung erweitere die Ausschlussfrist in verfassungswidriger Weise rückwirkend auf bis zu 25 Jahre. Sie verletze das Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit und stelle einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dar.

Die mündliche Verhandlung hat am 18. Oktober 2016 stattgefunden.

Der Termin findet im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau statt.