Artikel vom 03.12.2008




In Brandenburg haben sich die Verwaltungsgerichte Frankfurt (Oder) und Potsdam nicht auf eine einheitliche Bewertung einer gängigen Klausel in vielen Beitragssatzungen einigen können. Vielfach wird zur Bestimmung der Geschossigkeit von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich eine Klausel verwendet, die bestimmt, dass die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Geschoßzahl maßgeblich sein soll. Während das VG Frankfurt diese Klausel für zulässig hält (Urteil vom 18. 7. 2008 – Az. 5 K 1078/04), kritisiert das VG Potsdam (Urteil v. 19.03.2007 - 9 K 421/07 -) die Bestimmung. Denn im Beitragsrecht komme es immer auf die MÖGLICHE Nutzung an. Und baurechtlich möglich sei seine höhere Ausnutzung des Grundstücks durch mehrere Geschosse schon dann, wenn diese sich in die Eigenart der Umgebung einfügten. Erforderlich sei dafür aber nicht, dass die überwiegende Zahl der Gebäude in der Umgebung die höhere Geschossigkeit aufweise. Es müsse also ein Maßstab gefunden werden, welcher sich danach ausrichtet, welche Nutzung des Grundstückes nach den einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften maximal zulässig ist.
Das Oberverwaltungsgericht wird diese gegensätzlichen Auffassungen einer einheitlichen Lösung zuführen müssen.

Wolf-R. Beck