Artikel vom 03.02.2010




Aus dem Urteil des BGH vom 2.2.2010 (Az.: KVR 66/08) zur Preiskontrolle von Trinkwasserversorgungsunternehmen dürfen keine falschen Schlüsse gezogen werden - darauf weist der Städte- und Gemeindebund hin.

Kommunale Wasserversorger, die öffentlich-rechtlich handeln (z.B. in der Rechtsform des Regiebetriebes, des Eigenbetriebes/der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, der Anstalt des öffentlichen Rechts)seien nicht betroffen, da hier eine öffentlich-rechtliche Wassergebühr nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werde. Denn hier könne - anders als im entschiedenen Fall - der Bürger als Gebührenschuldner gegen den Wasser-Gebührenbescheid Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 2.2.2010 (Az.: KVR 66/08) die Preissenkungsverfügung der hessischen Kartellbehörde gegen den Wasserversorger der Stadt Wetzlar (enwag) bestätigt. Mit der Preissenkungsverfügung war dem Wasserversorger der Stadt Wetzlar, der enwag Energie und Wassergesellschaft mbH (Enwag), im Jahr 2007 aufgegeben worden, die Wasserpreise um 30 % zu senken.

Das Urteil wird ungeachtet des berechtigten Hinweises des Städte- und Gemeindebundes erhebliche Auswirkungen auf die Preisgestaltung der privatrechtlich organisierten Versorgungsbetriebe haben.



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